Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Phiesel GmbH

1.    Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

Nebenabreden bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferers. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferers übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eindeckung mit Rohstoffen bleibt vorbehalten, d.h. der Lieferer ist zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als ihm eine Eindeckung der notwendigen Rohstoffe zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisen möglich ist.

2.  Verpackung, Gefahrenübergang

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme ist nicht möglich. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung, wenn die Sendung das Betriebsgrundstück verlassen hat. Wird die Ware zurückgenommen aus Gründen die der Lieferer nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferer.

3.  Preisstellung

Zu sämtlichen Preisen tritt die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Bei Materialpreiserhöhungen und Lohnsteigerungen die zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung auftreten, behält sich der Lieferer eine Preisänderung bei der Auftragsbestätigung vor. Materialpreiserhöhungen und Lohnsteigerungen, die zwischen Auftragserteilung und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiterberechnet werden.

4.  Abnahme

Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme im Lieferwerk. Sachliche Abnahmekosten werden vom Lieferer, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Wird auf Abnahme im Lieferwerk verzichtet, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Lieferwerk verlässt.

5.  Haftung der Mängel

Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 10 {d847149496200f63bc415050b99f94de16bd0074ba8d5b1751f677931606f586} gestattet.

Für Beanstandungen von DIN genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen. Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. 3 Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruch 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer. Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5 {d847149496200f63bc415050b99f94de16bd0074ba8d5b1751f677931606f586} der Liefermenge beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Stück gegen Stück. Wurden zur Bearbeitung vom Besteller Rohlinge oder Material beigestellt, so hat dies auch für Ersatzlieferungen zu erfolgen. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhnen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

6.  Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei. Sofern der Lieferer nicht spätestens innerhalb 8 Tagen nach der Bestätigung des Auftrages eine gegenteilige Nachricht des Bestellers erhält, sieht der Lieferer die bestellten Ausführungsformen als fei von Schutzrechten an.

7.  Lieferabnahmen und Abruffristen

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Werk des Lieferers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Dauern die Hemmnisse länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mangels besonderer Vereinbarungen ist der Lieferer zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Ist eine Abnahmefrist festgelegt, so ist der Lieferant über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Abruf und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtszeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist der Lieferer nach erfolgter Fristsetzung berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.  Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere, die Rechte des Lieferers gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird diese Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen, eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderung des Lieferers um mehr als 20 {d847149496200f63bc415050b99f94de16bd0074ba8d5b1751f677931606f586}, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen nach Ziffer 9 gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.  Zahlungsbedingungen

Falls nicht anderes vereinbart, sind Rechnungen des Lieferers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und zur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart: Alle Forderungen des Lieferers werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung im Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten zu stellen. Der Besteller darf die gemäß Ziffer 10 im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Lieferer herauszugeben. Irgendwelche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe der jeweils banküblichen Kreditkosten für Tagesgeld oder von 3{d847149496200f63bc415050b99f94de16bd0074ba8d5b1751f677931606f586} über dem Diskontsatz der Landesbank berechnet.

10.  Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferers. Über das Vertragsverhältnis entscheidet das deutsche Recht.

Adresse:

Phiesel GmbH
Antoniusstraße 1
53902 Bad Münstereifel-Wald
Deutschland

TELEFON & E-MAIL:

Telefon: +49 (0)2257 958570
Fax: +49 (0)2257 9585749
E-Mail: info@phiesel-gmbh.de

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